URTEIL DES MONATS - Mai 2006

Versorgungsanwartschaft ohne positive

Versorgungszusage

Sozialgericht Stendal - Urteil vom 20.02.2006 (Az. 540/04)

Leitsatz:

Versorgungsanwartschaft auch für Arbeitszeit(-jahre) im Volkseigenen Betrieb der DDR, ohne

dass bereits zu DDR-Zeiten eine positive Versorgungszusage vorlag.

Sachverhalt:

Der Kläger war nach

seinem Ingenieurstudium seit den 70iger Jahren in einem VEB-Kreisbetrieb für Landtechnik

beschäftigt. Er war dort überwiegend für die Aus- und Weiterbildung von

Lehrlingen/Mitarbeiter zuständig. Daneben war er in die Neurer-Bewegung eingegliedert und

hat zeitweilig im „Blaumann“ bei der Einführung/Erprobung neuer

Produktionsmaschinen mitgewirkt. Im Jahre 2001 stellte er bei der BfA (jetzt Deutsche

Rentenversicherung Bund) einen Antrag auf Kontenklärung unter gleichzeitiger Anerkennung von

Pflichtbeitragszeiten für die Zeit seiner Beschäftigung in einem DDR-Betrieb. Die spätere

Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.02.2003 fest, dass eine Versorgungsanwartschaft nicht

entstanden sei, da der seinerzeitige Arbeitgeber angeblich nicht nach den Regeln der

Versorgungssysteme einbezogen war und i.ü. der Kläger nicht der technischen Intelligenz

zuzuordnen sei, da er nicht direkt in der Produktion gearbeitet habe.

Urteilsgründe:

Das Sozialgericht

hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, nachdem die Beklagte nach Klagerhebung

zunächst die Zugehörigkeit des ehemaligen Arbeitgebers zum Versorgungssystem eingeräumt hat.

Das Gericht führt in den Gründen aus, dass nach den Darstellungen des Klägers dieser neben

seiner Tätigkeit als Ausbilder auch in der Produktion gearbeitet habe. Dies reiche nach

Ansicht des Vorsitzenden aus, dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer

Versorgungszusage für seine Arbeitszeit zu DDR-Zeiten zuzubilligen.

Kommentar:

Wir halten die

Entscheidung für richtig. Der sozialistischen Arbeitsweise entsprach es in den überwiegenden

Fällen, dass einzelne Personen und insbesondere Führungspersonal Bereichsübergreifend tätig

waren. Zudem sorgte der Kläger als Lehrlings- und Mitarbeiterausbilder für den fachlichen

Nachwuchs bzw. Weiterbildung in der Produktion. Damit steht jedoch fest, dass dem Kläger

wesentlicher Einfluss mittelbar auf die Produktion nachweislich zuzuschreiben ist.

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