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URTEIL DES MONATS - Mai 2006
Versorgungsanwartschaft ohne positive
Versorgungszusage
Sozialgericht Stendal - Urteil vom 20.02.2006 (Az. 540/04) |
Leitsatz:
Versorgungsanwartschaft auch für Arbeitszeit(-jahre) im Volkseigenen Betrieb der DDR, ohne
dass bereits zu DDR-Zeiten eine positive Versorgungszusage vorlag.
Sachverhalt:
Der Kläger war nach
seinem Ingenieurstudium seit den 70iger Jahren in einem VEB-Kreisbetrieb für Landtechnik
beschäftigt. Er war dort überwiegend für die Aus- und Weiterbildung von
Lehrlingen/Mitarbeiter zuständig. Daneben war er in die Neurer-Bewegung eingegliedert und
hat zeitweilig im „Blaumann“ bei der Einführung/Erprobung neuer
Produktionsmaschinen mitgewirkt. Im Jahre 2001 stellte er bei der BfA (jetzt Deutsche
Rentenversicherung Bund) einen Antrag auf Kontenklärung unter gleichzeitiger Anerkennung von
Pflichtbeitragszeiten für die Zeit seiner Beschäftigung in einem DDR-Betrieb. Die spätere
Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.02.2003 fest, dass eine Versorgungsanwartschaft nicht
entstanden sei, da der seinerzeitige Arbeitgeber angeblich nicht nach den Regeln der
Versorgungssysteme einbezogen war und i.ü. der Kläger nicht der technischen Intelligenz
zuzuordnen sei, da er nicht direkt in der Produktion gearbeitet habe.
Urteilsgründe:
Das Sozialgericht
hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, nachdem die Beklagte nach Klagerhebung
zunächst die Zugehörigkeit des ehemaligen Arbeitgebers zum Versorgungssystem eingeräumt hat.
Das Gericht führt in den Gründen aus, dass nach den Darstellungen des Klägers dieser neben
seiner Tätigkeit als Ausbilder auch in der Produktion gearbeitet habe. Dies reiche nach
Ansicht des Vorsitzenden aus, dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage für seine Arbeitszeit zu DDR-Zeiten zuzubilligen.
Kommentar:
Wir halten die
Entscheidung für richtig. Der sozialistischen Arbeitsweise entsprach es in den überwiegenden
Fällen, dass einzelne Personen und insbesondere Führungspersonal Bereichsübergreifend tätig
waren. Zudem sorgte der Kläger als Lehrlings- und Mitarbeiterausbilder für den fachlichen
Nachwuchs bzw. Weiterbildung in der Produktion. Damit steht jedoch fest, dass dem Kläger
wesentlicher Einfluss mittelbar auf die Produktion nachweislich zuzuschreiben ist.
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3/2006
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